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3G-Regel und Homeoffice-Pflicht entfallen



Zahlreiche Corona-Sonderregeln enden am 19.3.2022. Digitale Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen und JAV-Versammlungen sind danach nicht mehr möglich. Auch sonst ändert sich einiges.


Macht der Gesetzgeber – wie es derzeit aussieht – nicht von seiner Möglichkeit Gebrauch, die auf Basis des § 28b Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geltenden Corona-Schutzregeln zu verlängern, dann treten diese am 20.3.2022 außer Kraft. Gleiches gilt für die bis zum 19.3.2022 befristete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV):

Das heißt im Detail folgendes:


Keine 3G-Regel am Arbeitsplatz mehr

Ab dem 20.3.2022 gilt nicht mehr die 3-G-Regelung. Beschäftigte müssen demnach vor Einlass in den Betrieb nicht mehr den Nachweis erbringen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Anderes gilt für alle Beschäftigten im Gesundheits- und Pflegebereich, für die ab 15.3. eine gesetzliche Impfflicht gilt.


Home-Office Angebotspflicht entfällt

Die ebenfalls auf Basis des § 28b IfSG erlassende Homeoffice-Pflicht, wonach Arbeitgeber ihren Beschäftigten das Arbeiten zuhause anbieten mussten, entfällt. Beschäftigte können daher ab dem 20.3.2022 wieder zurück in die Büros beordert werden.

Viele Unternehmen haben allerdings während der Pandemie erkannt, dass hybride Arbeitsmodelle für beide Seiten – Arbeitgeber wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – Vorteile haben können. Viele haben daher bereits nach dem Ende der ersten Homeoffice-Pflicht (zum 1. Juli 2021) ihren Mitarbeitern Möglichkeiten gegeben, zeitweise im Homeoffice zu arbeiten und dazu auch Betriebsvereinbarungen abgeschlossen. Betriebs- und Personalräte sind daher hier gefordert.


Allgemeiner Gesundheitsschutz

Neben der Homeoffice-Pflicht sieht die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung weitere Schutzmaßnahmen vor, die Betriebe umsetzen müssen. Das betrifft unter anderem die Testpflicht: Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitenden derzeit zwei Coronatests pro Woche kostenlos anbieten. Darüber hinaus müssen Unternehmen ein Hygienekonzept vorweisen und, soweit möglich, betriebsbedingte Kontakte minimieren.

Nach aktueller Lage ist davon auszugehen, dass nicht alle Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung wegfallen werden, sondern diese an das aktuelle pandemische Geschehen angepasst werden.

Da der Betriebsrat im Gesundheitsschutz erhebliche Mitbestimmungs- und auch Initiativrechte hat, wird es aktive Aufgabe des Betriebsrats bleiben, das Geschehen intensiv zu begleiten.


§ 129 BetrVG tritt außer Kraft

Bis 19.3.2022 können mittels audivisueller Einrichtungen durchgeführt werden:

  • Betriebsversammlungen (§ 42 BetrVG)

  • Betriebsräteversammlungen (§ 53 BetrVG)

  • Jugend- und Auszubildendenversammlung (§ 71 BertrVG)

Die befristete Sonderregelung des § 129 BetrVG läuft am 20.3. aus. Entsprechend sind die o.g. digitalen Versammlungen nicht mehr möglich.

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