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Amtszeit des Betriebsrats


Die Amtszeit des Betriebsrats ist von erheblicher Bedeutung für das Gremium, denn Entscheidungen und Handlungen eines Betriebsrats, dessen Amtszeit abgelaufen ist, sind unwirksam. Eine Ausnahme gilt für den Fall des Bestehens eines Übergangs- oder Restmandats oder der kommissarischen Fortführung der Geschäfte durch den alten Betriebsrat.


Die Amtszeit eines Betriebsrats beginnt gem. § 21 Satz 2 BetrVG entweder mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat im Amt ist, mit dem Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats.

Sofern im Betrieb im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses kein Betriebsrat im Amt war, beginnt die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats gem. § 21 Satz 2 Alt. 1 BetrVG mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses richtet sich nach § 18 WO. Die Amtszeit beginnt am Tag der Bekanntgabe und nicht erst am folgenden Tag.

§ 21 Satz 2 Alt. 1 BetrVG umfasst folgende Fälle:

  • erstmalige Wahl eines Betriebsrats im Betrieb

  • die Amtszeit des alten Betriebsrats war bereits abgelaufen

  • erfolgreiche Wahlanfechtung oder rechtskräftige Auflösung durch ein Gericht

  • Ablauf eines Übergangsmandats (6 Monate nach Entstehen) ohne rechtzeitige Neuwahl

Sofern im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses noch ein Betriebsrat im Amt ist, beginnt die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats gem. § 21 Satz 2 2. Alt. BetrVG erst mit Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats. Wenn sich der neue Betriebsrat also bereits vorher konstituiert hat, so ist er zwar wirksam gebildet, er kann die Amtsgeschäfte aber noch nicht aufnehmen. Er sitzt gleichsam noch auf der »Reservebank«.


Berechnung der Amtszeit


Es kommt in den zuletzt genannten Fällen also entscheidend darauf an, wann die Amtszeit des alten Betriebsrats endet. Grundsätzlich beträgt die Amtszeit eines Betriebsrats gem. § 21 Satz 1 BetrVG genau vier Jahre. Für die Berechnung der Amtszeit eines regelmäßig neu zu wählenden Betriebsrats ist also zunächst bis zur erstmaligen Wahl eines Betriebsrats im Betrieb zurückzugehen. Wurde das Wahlergebnis eines erstmalig gewählten Betriebsrats z. B. am 10. 05. 2010 bekannt gegeben, so endet die Amtszeit dieses Betriebsrats am 10. 05. 2014. Solange es weiterhin zu regelmäßigen Wahlen kommt, setzt sich dieser Termin immer weiter fort (in 2018 dann ebenfalls der 10.05. usw.).


Schwierigkeiten ergeben sich aber immer dann, wenn der Betriebsrat nicht in einem regelmäßigen Wahlzeitraum erstmalig gewählt wurde. Wenn das Wahlergebnis im Beispielsfall z. B. am 10. 05. 2011 bekannt gegeben wurde, so ergibt sich bis zum nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum in 2014 keine Amtszeit von vier Jahren mehr. § 21 Satz 3 BetrVG regelt in diesen Fällen, dass die Amtszeit spätestens am 31.05. des Jahres eines regelmäßigen Wahlzeitraums endet. Die Einschränkung »spätestens« wird vom BAG so ausgelegt, dass die Amtszeit auch hier im Regelfall mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neuen Betriebsrats endet (vgl. BAG 28. 09. 1983 - 7 AZR 266/82). Nur in Fällen, in denen die Bekanntgabe erst nach dem 31. 05. 2014 erfolgt, wird die Amtszeit auf den Ablauf des 31. 05. 2014 verkürzt. Wenn also im zweiten Beispielsfall die Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 20. 05. 2014 erfolgte, dann beginnt an diesem Tag auch die Amtszeit des neuen Betriebsrats. Auf die Bekanntgabe des alten Wahlergebnisses am 10. 05. 2011 kommt es dann nicht mehr an. In den nächsten regelmäßigen Wahlzeiträumen ist dann immer der 20.05. ausschlaggebend.


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