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Arbeitnehmerlisten nur für den Wahlvorstand


Beschäftigte in einem betriebsratslosen Betrieb, die zur Wahlversammlung einladen wollen, haben gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Überlassung von Arbeitnehmerlisten. Dieser Anspruch steht erst dem Wahlvorstand zu, so das Arbeitsgericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung.


Fünf Beschäftigte haben gegen den Arbeitgeber einen Antrag auf Herausgabe von Arbeitnehmerlisten gestellt. Die Beschäftigten wollen eine Betriebsratswahl vorbereiten und dazu zu einer Betriebsversammlung einladen, auf der der Wahlvorstand gewählt werden soll. Die Beschäftigten argumentierten, dass sie eine Arbeitnehmerliste bräuchten, um die Teilnahmeberechtigung an der Wahlversammlung zu prüfen. Ansonsten könnten Unbefugte an der Wahl des Wahlvorstands teilnehmen und dies zur Anfechtbarkeit der späteren Betriebsratswahl führen.


Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht, der die Herausgabe einer Arbeitnehmerliste ablehnte. Für diesen Anspruch gibt es keine gesetzliche Grundlage: Erst der Wahlvorstand hat gegenüber dem Arbeitgeber einen entsprechenden Auskunfts- und Herausgabeanspruch. Geregelt ist dieser in § 2 Abs. 2 Wahlordnung

Die Beschäftigten können gegen die Entscheidung des ArbG Berlin das Rechtsmittel der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.


Quelle

ArbG Berlin (26.08.2022) Aktenzeichen 41 BVGa 7430/22


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