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Arbeitskampf – Diese Maßnahmen des Arbeitskampfes sind z. B. bei einem Betriebsratsmitglied …



verboten

zulässig

Aufruf als Betriebsrat zum Streik

Verteilung des Streikaufrufs der Gewerkschaft außerhalb der Arbeitszeit vor dem Werkstor

Nutzung des Betriebsratsmandats z. B. zum Verteilen von gewerkschaftlichen Flugblättern während der Arbeitszeit

Information der Belegschaft auf einer Betriebsversammlung über den aktuellen Stand der Tarifverhandlungen

(LAG Hamm 31. 5. 2006 – 10 TaBV 204/05)

Nutzung der Infrastruktur des Betriebsrats für gewerkschaftliche Strei ks (z. B. Kopieren von gewerkschaftlichen Infomaterialien)

Aushang gewerkschaftlicher Informationen an den schwarzen Brettern des Betriebsrats

Aktive Teilnahme als Betriebsratsmitglied an Streiks während der eigenen Arbeitszeit

Aktive Teilnahme als Arbeitnehmer:in an Streiks außerhalb der eigenen Arbeitszeit

Gezieltes Zusammenholen von Beschäftigten mit dem Ziel einer Störung des Arbeitsablaufs

Information von Beschäftigten, die sich kollektiv in der Sprechstunde des Betriebsrats über den Stand der Tarifverhandlungen und die Auswirkungen auf ihre Arbeitsbedingungen erkundigen

Einflussnahme als Betriebsratsmitglied während eines Streiks auf arbeitswillige Beschäftigte (Streikbrecher:innen)

​Einflussnahme als Arbeitnehmer:in auf Streikbrecher:innen (z. B. in Gesprächen vor dem Werkstor)


​Die Betriebsversammlung als – vom Arbeitgeber bezahlten – Arbeitskampf nutzen

Auf Betriebsversammlungen über die Tarifforderungen und den Stand der Verhandlungen informieren

Gewerkschaften verhandeln im Fall eines Sozialtarifvertrags oder Ergänzungstarifvertrags häufig mit dem Arbeitgeber über dessen Einverständnis, dass Betriebsräte zur Unterstützung der Verhandlungen über einen Sozialplan als auch des Tarifvertrags während der Arbeitszeit tätig werden dürfen. So geraten Gremienmitglieder nicht in einen Interessenkonflikt.
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