
Arbeitsverträge ab dem 01.08.2022

Die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen muss zum 31.07.22 umgesetzt werden. Für Arbeitgeber gelten dann strengere Anforderungen an Informations- und Dokumentationspflichten. Hierfür war u.a. eine Änderung des Nachweisgesetzes (NachwG) erforderlich.
Nach diesem Gesetz sind durch den Arbeitgeber bereits bisher die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, so bspw. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, dessen Dauer bei einer Befristung, die Arbeitszeit oder etwa die einzuhaltenden Kündigungsfristen.
Ab dem 01.08.2022 müssen eine Reihe weiterer Punkte schriftlich dokumentiert werden, von denen hier einige auszugsweise aufgezählt werden sollen:
Enddatum des Arbeitsverhältnisses
Dauer der Probezeit, wenn eine solche vereinbart wurde
Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten
Schichtsystem und -rhythmus bei vereinbarter Schichtarbeit
Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
Diese Pflichten muss der Arbeitgeber bei allen Neueinstellungen ab dem 01.08.22 beachten; eine Niederschrift mit Name und Anschrift der Vertragsparteien, Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie Arbeitszeit muss dem Arbeitnehmer bereits am ersten Arbeitstag (!) übergeben werden, alle anderen Nachweise sind binnen sieben Kalendertagen zu erbringen.
Bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen sind dem Arbeitnehmer die wesentlichen Arbeitsbedingungen anzuzeigen, wenn er den Arbeitgeber hierzu auffordert oder sich die wesentlichen Arbeitsbedingungen ändern.
Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflicht, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 2.000,00 €.