Arbeitszeitverlängerung durch Allgemeinverfügung
Was bedeutet das für mich?
In einigen Bundesländern gibt es seit Beginn der Omikron-Welle Allgemeinverfügungen, die es ermöglichen, die Arbeitszeit über die gesetzlichen Beklagten hinaus auszudehnen. Für die Beschäftigten hat dies jedoch keine unmittelbaren Folgen.

Regelungen zur Lockerung von Arbeitszeiten gibt es bislang nur in Bayern, Niedersachsen und Sachsen. Es ist aber zu befürchten, dass weitere Bundesländer folgen.
Was regeln die Allgemeinverfügungen?
Die Allgemeinverfügungen lockern den Spielraum für die Gestaltung der Arbeitszeiten in Betrieben, welcher durch die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes gesetzt ist. Dies gilt insbesondere für die dort geregelten täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten sowie für das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit.
Beispielsweise kann in Bayern die tägliche Arbeitszeit auf Grundlage der dort aktuell geltenden Allgemeinverfügungen auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. Zudem können Ruhezeiten von elf auf neun Stunden verkürzt werden, auch Sonn- und Feiertagsarbeit ist erlaubt.
Diese Ausweitungen gelten nicht allgemein, sondern nur für die kritische Infrastruktur. Was hierunter genau zu fassen ist, regeln die jeweiligen Allgemeinverfügungen sehr konkret – und je nach Bundesland unterschiedlich. In allen Bundesländern gehört dazu die Produktion von existenziellen Gütern.
Was bedeuten Allgemeinverfügungen für Beschäftigte?
Für Beschäftigte ändert sich ihre Arbeitszeit zunächst nicht. Die Allgemeinverfügungen der Länder haben keinen unmittelbaren Einfluss auf die Arbeitsverhältnisse, sondern erweitern lediglich den Gestaltungsspielraum. Konkret bedeutet das:
Arbeitgeber dürfen die Arbeitszeit nicht einseitig verändern.
Regelungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen hinsichtlich der Arbeitszeit bleiben vollständig in Kraft.
Arbeitgeber dürfen Arbeitsleistung nur in dem zeitlichen Rahmen anordnen, wie dies die jeweils geltenden Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und der individuelle Arbeitsvertrag vorsehen.
Arbeitgeber können die in ihren Betrieben geltenden Arbeitsverträge, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nicht mit Verweis auf die Allgemeinverfügung einseitig außer Kraft setzen.
Wie wirken sich Allgemeinverfügungen auf das Arbeitsverhältnis aus?
Das Arbeitszeitgesetz stellt einen rechtlichen Rahmen dar, in dem Arbeitsverhältnisse gestaltet werden können. Die Allgemeinverfügungen der Bundesländer erweitern diesen Rahmen. Die Vertragsparteien können diesen Rahmen nutzen, sie müssen es aber nicht. Wenn sie ihn nutzen wollen, müssen sie tätig werden:
Eine Änderung des Arbeitsvertrages ist nur einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung möglich. Wer eine Änderungskündigung erhält, kann diese vor dem Arbeitsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen.
Regelungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen können ebenfalls nur unter Mitwirkung der anderen Vertragspartei geändert werden.
Es ist zwar möglich, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen zu kündigen. Dies schafft allerdings noch keine neue Regelung. Solange eine solche nicht besteht, wirken die gekündigten Vereinbarungen nach.
Wie stehen der DGB und seine Einzelgewerkschaften zur Ausweitung der Arbeitszeit?
In den betroffenen Branchen - etwa in der Pflege, dem Handel, der Nahrungsmittelproduktion oder dem Transport - arbeiten die Beschäftigten ohnehin schon an oder über der Belastungsgrenze. Drohende Personalengpässe können nicht dadurch behoben werden, dass die verbliebenen Beschäftigten einfach länger arbeiten und weniger Zeit zur Regeneration haben. Im Gegenteil: Es ist mit mehr Krankmeldungen und Flucht in andere Berufe zu rechnen. Und auch die Qualität der Arbeit droht zu sinken.
Dies bestätigen auch die Untersuchungen der Arbeitswissenschaft: Nach etwa acht Stunden Arbeitszeit nimmt die Effektivität deutlich ab. Ermüdung und Konsultationsschwäche steigen, ebenso wie die Unfallgefahr.
Wer über längere Zeit deutlich mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeitet, hat häufiger mit Schmerzen im Bewegungsapparat, Kopfschmerzen, Einschlafschwierigkeiten, Verdauungsproblemen und anderen sogenannten psychovegetativen Beschwerden zu kämpfen. Daher lehnen der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften diese Politik zu Lasten der Gesundheit der Beschäftigten ab.
Was können Beschäftigte tun, wenn Arbeitgeber unter Verweis auf die Allgemeinverfügungen die Arbeitszeiten einseitig ändern wollen?
In Betrieben mit Interessenvertretung ist der Betriebs- oder Personalrat die erste Anlaufstelle und sollte sein Veto einlegen. Gewerkschaftsmitglieder haben zudem die Möglichkeit, sich bei ihrer Gewerkschaft kostenlos beraten zu lassen.