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Aufhebungsvertrag und Schwerbehinderung.


Mitarbeiter*in unterzeichnet einen Vertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in, mit der das bestehende Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird. Im Gegensatz zur Kündigung, bei der der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einseitig beendet, erfolgt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages in beiderseitigem Einvernehmen. Solche Verträge werden häufig genutzt, um Mitarbeiter*innen kurzfristig aus dem Betrieb auszugliedern. In der Regel wird dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Die Schriftform ist laut § 623 BGB für den Aufhebungsvertrag erforderlich.


Bedeutung für schwerbehinderte Beschäftigte


Schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen können grundsätzlich nicht von ihrem besonderen Kündigungsschutz, der durch das Schwerbehindertenrecht gewährt wird, verzichten. Dennoch haben sie die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen und damit auf ihren Kündigungsschutz zu verzichten. In diesem Fall werden sämtliche für sie geltenden Kündigungsbeschränkungen nach dem SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) hinfällig. Die Zustimmung des Integrationsamtes ist nur bei einer regulären Kündigung erforderlich, nicht jedoch bei einem Aufhebungsvertrag.

Es ist wichtig, dass schwerbehinderte Beschäftigte sich vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages über die möglichen Folgen informieren. Ein solcher Vertrag kann nachteilige Auswirkungen auf die Gewährung von Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit haben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer*innen auf alle wesentlichen sozialrechtlichen Folgen und möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen hinzuweisen, insbesondere wenn die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ausgeht.


Bedeutung für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung


Die Schwerbehindertenvertretung spielt eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen. Vor Abschluss eines solchen Vertrages muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX rechtzeitig unterrichten und anhören. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages betrifft entweder einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die Gruppe der schwerbehinderten Beschäftigten, da die Quote der schwerbehinderten Mitarbeiter*innen im Betrieb durch das Ausscheiden eines/r schwerbehinderten Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin beeinflusst wird.


Die Schwerbehindertenvertretung hat die Aufgabe, betroffene Arbeitnehmer*innen und den Arbeitgeber über die negativen Folgen eines Aufhebungsvertrages zu informieren, insbesondere hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen, was die finanzielle Situation des betroffenen schwerbehinderten Menschen weiter belasten könnte. Die Schwerbehindertenvertretung sollte daher darauf drängen, dass dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin eine Widerrufsfrist von mindestens einer Woche eingeräumt wird, bevor der Vertrag unterzeichnet wird.


Fazit


Aufhebungsverträge können für schwerbehinderte Beschäftigte eine Möglichkeit sein, das Arbeitsverhältnis beizulegen, auch wenn sie ihren besonderen Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertenrecht nicht vollständig aufgeben können. Es ist jedoch entscheidend, dass sich die betroffenen Personen vor Abschluss eines solchen Vertrages über die Folgen informieren und die Schwerbehindertenvertretung zu Rate ziehen. Die Schwerbehindertenvertretung spielt eine wichtige Rolle bei der Aufklärung der Arbeitnehmer:innen und kann dazu beitragen, dass keine überhasteten oder nachteiligen Entscheidungen getroffen werden. Die rechtzeitige Information und Beratung durch die Schwerbehindertenvertretung kann dazu beitragen, dass die Interessen und Rechte der schwerbehinderten Beschäftigten angemessen berücksichtigt werden.

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