Betriebsrat im Arbeitskampf

Wird im Betrieb gestreikt, hat das keine Auswirkungen auf das Amt der Mitglieder des Betriebsrats. Das besteht während eines Arbeitskampfs1 mit allen Rechten und Pflichten weiter.2 Das gilt ebenso für die Mitglieder des Betriebsrats, die sich am Streik beteiligen. Der Betriebsrat bleibt auch als Organ im Arbeitskampf funktionsfähig.3
Stellung und Aufgaben des Betriebsrats im Arbeitskampf
Die Funktionsfähigkeit des Gremiums Betriebsrat ist sehr wichtig, weil gerade während eines Arbeitskampfs auf den Betriebsrat vielfältige Aufgaben zukommen.4 Aufgrund der Streiksituation kann beispielsweise bei den Beschäftigten ein erhöhter Beratungsbedarf auftreten. Beim Verbleib arbeitswilliger Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder beim Einsatz von Streikbrechern durch den Arbeitgeber hat der Betriebsrat die Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen, Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen.5 Auch während eines Arbeitskampfs ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Deshalb muss der Betriebsrat während eines Arbeitskampfs seine Amtspflichten im Betrieb (beispielsweise im Betriebsratsbüro oder bei Begehung der Arbeitsplätze) erfüllen können.
Zur Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit darf den Betriebsratsmitgliedern – auch wenn sie selbst streiken oder ausgesperrt sind – vom Arbeitgeber während eines Arbeitskampfs der Zutritt zum Betrieb nicht verwehrt werden.7 Der Arbeitgeber ist auch nicht berechtigt, beispielsweise den Zugangs-Code (zur Überwindung der Zugangssicherungen zum Betrieb) der Betriebsratsmitglieder zu sperren, wenn er – berechtigt oder unberechtigt – annimmt, ein Betriebsratsmitglied habe die Zugangskarte missbräuchlich verwendet. Ebenfalls ist es nicht zulässig, dass der Arbeitgeber während eines Arbeitskampfs Betriebsratsmitglieder während der Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit fortwährend oder auch nur stichprobenhaft, etwa durch den Betriebsleiter oder einen Vertreter der Personalabteilung, im Betrieb begleiten und kontrollieren lässt.8 Der Betriebsrat hat das Recht, während eines arbeitskampfbedingten Stillstands des Betriebs situationsbezogene Informationen an die Privatanschriften der Arbeitnehmer zu versenden und kann zu diesem Zweck die Herausgabe von deren Privatanschriften vom Arbeitgeber verlangen. Der Betriebsrat sollte bereits vor Beginn des Arbeitskampfs, insbesondere wenn sich die Betriebsratsmitglieder selbst am Streik beteiligen, dem Arbeitgeber gegenüber durch eine entsprechende Information klarstellen, dass er in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten jederzeit ansprech- bzw. erreichbar ist (etwa per Mobiltelefon).
Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es nicht, vor oder während eines Streiks mit dem Arbeitgeber über die Durchführung von Notdienstarbeiten zu verhandeln oder gar entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Die Vereinbarung von Notdienstarbeiten liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gewerkschaft und des Arbeitgebers. Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber abgeschlossene Notdienstvereinbarungen sind unwirksam und lösen keine Verpflichtungen für die Arbeitnehmer aus.9 Wegen ihrer Kenntnisse der Betriebsabläufe und Personaleinsatzplanung gehören Mitglieder des Betriebs- und Personalrats in ihrer Eigenschaft als Gewerkschaftsmitglieder und Vertrauensleute in der Regel der gewerkschaftlichen Verhandlungskommission zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung an.
Einschränkung der Mitbestimmungsrechte ...
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind im Arbeitskampf nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)10 unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt. Bei arbeitskampfbedingten sozialen und personellen Maßnahmen des Arbeitgebers, insbesondere nach §§ 87 und 99 BetrVG (beispielsweise Einstellung von Streikbrechern oder Anordnung von Überstunden für nicht streikende Arbeitnehmer), muss der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte nicht beachten, »wenn bei deren uneingeschränkter Aufrechterhaltung die ernsthafte Gefahr besteht, dass der Betriebsrat eine dem Arbeitgeber sonst mögliche Arbeitskampfmaßnahme verhindert und dadurch zwangsläufig zu dessen Nachteil in das Kampfgeschehen eingreift«. Der aus Art. 9 Abs. 3 GG abzuleitende Grundsatz der Chancengleichheit und Kampfparität verlange in diesen Fällen eine einschränkende arbeitskampfkonforme Auslegung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Dies gelte allerdings nur, wenn deren Wahrnehmung die Kampffähigkeit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt.
Betriebsrat darf nicht streiken
Während die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG zur Konfliktlösung zwischen den Tarifvertragsparteien den Arbeitskampf garantiert, sieht das BetrVG zur Beilegung von Konflikten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber die Anrufung der Einigungsstelle oder des Arbeitsgerichts vor. Für die Betriebsparteien gilt nach § 74 Abs. 2 1. Halbsatz BetrVG ein Arbeitskampfverbot. Die Mitglieder des Betriebsrats können sich allerdings nach § 74 Abs. 3 BetrVG als Arbeitnehmer und Gewerkschaftsmitglieder uneingeschränkt an einem gewerkschaftlichen Streik beteiligen.
... führt zur Einschränkung von Arbeitnehmerrechten
Dabei bleibt allerdings unberücksichtigt, dass es gerade bei Versetzungen oder der Anordnung von Überstunden zum Zweck der Verrichtung von Streikbrecherarbeit für die Frage der Einschränkung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats von erheblicher Bedeutung ist, dass den betroffenen Arbeitnehmern etwas Unzumutbares abverlangt wird11 und dass sie deshalb das Recht haben, die Ausführung von Streikbrecherarbeit zu verweigern.12 Die Ausübung dieses individuellen Leistungsverweigerungsrechts kann für die betroffenen Arbeitnehmer mit großen Risiken und Nachteilen verbunden sein. Insofern ist es unerlässlich, dass der Betriebsrat bei der Anordnung von Streikbrecherarbeit beteiligt wird. Zumindest in Fällen, in denen Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber einen Einsatz als Streikbrecher anordnet, von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen, ist eine Einschränkung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach hier vertretener Auffassung zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer abzulehnen. Gleiches gilt auch im Lichte des seit dem 1.4.2017 geltenden Verbots des Einsatzes von Leiharbeitnehmern (§ 11 Abs. 5 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in bestreikten Betrieben. Verstößt die beabsichtigte Einstellung eines Leiharbeitnehmers gegen das Einsatzverbot nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AÜG, kann der Arbeitgeber nicht unter Berufung auf den »arbeitskampfbedingten« Charakter der personellen Einzelmaßnahme von der Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG absehen.13 Da die Einstellung des Leiharbeitnehmers in diesem Fall gerade wegen ihrer »Arbeitskampfbedingtheit« rechtswidrig ist, kann bei einer Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht davon ausgegangen werden, dass »die ernsthafte Gefahr besteht, dass der Betriebsrat eine dem Arbeitgeber sonst mögliche Arbeitskampfmaßnahme verhindert und dadurch zwangsläufig zu dessen Nachteil in das Kampfgeschehen eingreift«.14
Aufleben der Mitbestimmungsrechte nach dem Streik
Die Einschränkung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats fällt weg, wenn der Arbeitgeber seine arbeitskampfbedingte Maßnahme nach Beendigung des Streiks aufrechterhält. Dann muss der Arbeitgeber die Mitbestimmung des Betriebsrats beachten und dessen Zustimmung nachträglich beantragen. Das gilt auch dann, wenn die Tarifauseinandersetzung noch nicht beendet und der Streik ausgesetzt wird.15 Beabsichtigt der Arbeitgeber nach Beendigung eines Streiks, zur Beseitigung von Streikfolgen – beispielsweise Nachholen der streikbedingt ausgefallenen Produktion oder Dienstleistung – Überstunden, Wochenendarbeit oder Sonderschichten anzuordnen, muss er dazu die Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 BetrVG einholen oder diese ersetzen lassen. Existiert eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der betrieblichen Arbeitszeit, die derartige Änderungen der Arbeitszeit ausschließt, ist diese vom Arbeitgeber einzuhalten, wenn es ihm nicht gelingt, mit dem Betriebsrat die Betriebsvereinbarung einvernehmlich zu ändern. Das gilt auch dann, wenn eine Tarifauseinandersetzung noch nicht beendet ist, der Streik lediglich befristet durchgeführt und beendet oder vorübergehend ausgesetzt wird. Mitbestimmungspflichtig ist auch die Gewährung von Streikbruchprämien, die der Arbeitgeber vor und während des Arbeitskampfs nicht zugesagt hat und erst nach Beendigung des Arbeitskampfs zahlt.16
Keine Einschränkung von Beteiligungsrechten
Beteiligungsrechte des Betriebsrats, die sich in einer Unterrichtung, Anhörung oder Beratung erschöpfen, sind auch im Arbeitskampf vom Arbeitgeber uneingeschränkt zu beachten. Auch wenn beispielsweise eine personelle Maßnahme nach § 99 BetrVG arbeitskampfbedingt und damit nach der Rechtsprechung des BAG mitbestimmungsfrei ist, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat dennoch die erforderlichen Informationen erteilen.17 Der Betriebsrat kann verlangen, dass ihm vom Arbeitgeber im Voraus unter Nennung der Namen mitgeteilt wird, welche Überstunden, Schichtverschiebungen und kurzfristigen Versetzungen sowie Einstellungen von betriebsfremden Arbeitnehmern beabsichtigt sind. Der Betriebsrat muss auch in diesem Fall in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich überprüfen zu können, ob die Maßnahme seiner Mitbestimmung unterliegt oder nicht.
Mitglieder des Betriebsrats können sich an einem Streik beteiligen
In ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer und Gewerkschaftsmitglieder können sich die Mitglieder des Betriebsrats an einem Streik selbst aktiv beteiligen. Das gilt unabhängig davon, dass sie über eine besondere Autorität in der Belegschaft verfügen und von dieser die Mitgliedschaft im Betriebsrat und der Arbeitnehmerstatus subjektiv nicht als voneinander getrennte Eigenschaften wahrgenommen werden. Als Arbeitnehmer brauchen sich die Betriebsratsmitglieder keine Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie können somit in jeder Weise an einem rechtmäßigen Arbeitskampf teilnehmen. Es ist deshalb ohne Weiteres zulässig, dass Betriebsratsmitglieder (einschließlich der Betriebsratsvorsitzenden und freigestellten Betriebsratsmitglieder) – in ihrer Eigenschaft als Gewerkschaftsmitglieder – einen Streik im Betrieb organisieren, zum Streik aufrufen, den Streik selbst leiten oder maßgebend in der Streikleitung tätig sind.18 Streikbeteiligte Betriebsratsmitglieder sind nicht verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie als Arbeitnehmer oder Gewerkschaftsmitglieder und nicht als Betriebsratsmitglieder handeln.
[1]Zum Arbeitskampfrecht siehe Berg/Kocher/Schumann, Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht, 6. Aufl. 2018, AKR Rn. 1 ff. [2]BAG 25.10.1988 – 1 AZR 368/87, AP Nr. 110 zu Art. 9 GG Arbeitskampf. [3]BAG 10.12.2002 – 1 ABR 7/02, NZA 2004, 223, 225. [4]BAG 25.10.1988, a.a.O. [5]So auch BAG 10.12.2002, a.a.O. [6]BAG 5.5.1987 – 1 AZR 292/85, NZA 1987, 853; siehe dazu auch Berg/Kocher/Schumann-Berg, a.a.O., AKR Rn. 468. [7]LAG Köln 20.8.92 – 5 TaBV 30/92, LAGE Nr. 9 zu § 2 BetrVG 1972; LAG Frankfurt 8.2.90 – 12 TaBVGa 13/90, BB 90, 1626; Fitting, BetrVG, 29. Auflage 2018, § 42 Rn. 7b. [8]LAG Frankfurt 8.2.1990, a.a.O. [9]LAG Niedersachsen 1.2.80 – 10 Sa 110/79, AP Nr. 69 zu Art. 9 GG Arbeitskampf. [10]BAG 22.10. 80 – 1 ABR 2/79, 1 ABR 76/79, AP Nrn. 70, 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; 10.2.88 – 1 ABR 39/86, DB 88, 1325; 19.2.91 – 1 ABR 36/90, DB 91, 1627; 30.8.94 – 1 ABR 10/94, NZA 95, 183; 10.12.02 – 1 ABR 7/02, a.a.O.; 13.12.11 – 1 ABR 2/10, NZA 12, 571; zur Kritik dieser Rechtsprechung eingehend DKKW-Berg, BetrVG, 16. Auflage 2016, § 74 Rn. 32 ff. [11]Dazu Berg, AiB 2012, 73. [12]BAG 25.7.57 – 1 AZR 194/56, AuR 58, 125: »Es ist dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, den Streikenden in den Rücken zu fallen«; bestätigt durch BAG 10.9.85 – 1 AZR 262/84, DB 85, 2354. [13]Im Ergebnis ebenso Lembke, NZA 17, 1, 11; Wank, RdA 17, 100, 112. [14]BAG 13.12.2011, a.a.O. [15]BAG 20.3.2018 – 1 ABR 70/16; Hessisches LAG 21.4.16 – 5 TaBV 196/15; ArbG Oldenburg 21.5.2015 – 6 BVGa 2/15; ArbG Stuttgart 24.4.2015 – 9 BVGa 1/15; Fitting, a.a.0., § 74 Rn. 23. [16]LAG Hamm 16.9.97 – 13 TaBV 33/97, AiB 98, 589 mit Anm. Kettner. [17]BAG 10.12.2002, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz 21.3.2013 – 10 TaBV 41/12, NZA-RR 2013, 291. [18]LAG Düsseldorf 5.7.1994 – 8 TaBV 57/94, AuR 1995, 108, bejahend ausdrücklich