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Betriebsräte brauchen eine moderne IuK-Ausstattung


Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die nötige Digital-Ausstattung zur Verfügung stellen. Hierzu zählen auch die Einrichtung und der Zugriff auf E-Mail-Konten. Dieser Zugang muss den Betriebsratsmitgliedern auch außerhalb des Betriebs zur Verfügung stehen – so nun das LAG Mecklenburg-Vorpommern.


Das ist der Fall

Ein großer Betriebsrat aus dem Pflegedienstbereich verlangt eine moderne IT-Ausstattung, die ihm auch von außerhalb (des Betriebs) den Zugriff auf die E-Mail-Konten ermöglicht. Der Arbeitgeber hatte das zunächst erlaubt, in dem er über den externen E-Mail-Anbieter der Deutschen Telekom ein Betriebsrats-E-Mail-Konto mit der Endung "T- Online.de" einrichtete. Erst im Nachhinein untersagte der Arbeitgeber dies – mit Blick auf bestimmte Compliance-Filter.


Das sagt das Gericht

Das Gericht gibt dem Betriebsrat recht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, allen Betriebsratsmitgliedern jeweils eine betriebsexterne Zugriffsmöglichkeit auf ihre bereits vorhandenen dienstlichen E-Mail-Konten sowie auf das E-Mail-Konto des Betriebsrats einzuräumen.

Eine solche Ausstattung ist „erforderlich“ gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG und entspricht dem Standard. Dabei verweist das Gericht vor allem auf die Tatsache, dass einige Betriebsratsmitglieder im Schichtdienst beschäftigt sind und gerade in diesen Fällen betriebsexterne Zugriffsmöglichkeiten auf Nachrichten, Hinweise und Dokumente die Betriebsratsarbeit erheblich erleichtern und beschleunigen können. Letzteres dürfte gerade in Eilfällen (z. b. Ersatz für kurzfristige Personalausfälle etc.) auch im Interesse des Arbeitgebers liegen.

Das Gericht verweist zudem ausdrücklich auf das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das nun die gesetzliche Möglichkeit geschaffen hat, Betriebsratssitzungen auch digital – unter gewissen Voraussetzungen – abhalten zu können. Die Abstimmung dazu erfordert zwingend, dass für Betriebsratsmitglieder der Zugriff auf ihre E-Mail-Konten auch von außerhalb möglich ist.


Das muss der Betriebsrat wissen

Der Gesetzgeber hat in § 40 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich klargestellt, dass zu den Sachmitteln der Betriebsratsarbeit auch die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik (IuK-Technik) gehört. Der Begriff der IuK-Technik ist weit auszulegen (vgl. Prof. Peter Wedde in

BetrVG-Kommentar für die Praxis, 18. Aufl. 2022, § 40 BetrVG, Rn 158 ff) weit auszulegen. Er erfasst alle technischen Möglichkeiten, die dem Betriebsrat ein rationelles Arbeiten ermöglichen. Mit Blick auf die hohe Innovationsgeschwindigkeit der Iuk-Technik ist er darüber hinaus flexibel auszulegen und nicht statisch. Somit ist nur schlüssig, dass dem Betriebsrat ein Zugriff auf E-Mail-Konten von außen gewährt werden muss, wenn nicht gravierende Gründe dagegensprechen.


Quelle

LAG Mecklenburg-Vorpommern (19.01.2022) Aktenzeichen 3 TaBV 10/21

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