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Blogbeitrag: Wann darf der Betriebsrat die Zustimmung zu einer Versetzung verweigern?


Richter mit Richterhammer

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 02. August 2023 (Aktenzeichen 12 TaBV 46/22) ein bemerkenswertes Urteil gefällt, das die

Grenzen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Versetzungen aufzeigt.


Der Fall

In dem verhandelten Fall ging es um die Versetzung eines Mitarbeiters zum "Koordinator Elektrotechnik". Vier interne Mitarbeiter hatten sich auf die Stelle beworben, und der Arbeitgeber verwendete standardisierte Interviewbögen ohne Zustimmung des Betriebsrats. Diese Bögen enthielten handschriftliche Notizen des Arbeitgebers, die allerdings nicht für die Auswahlentscheidung relevant waren.


Die Entscheidung des LAG Düsseldorf

Das LAG Düsseldorf entschied, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung nicht verweigern durfte. Zwei Hauptgründe wurden für diese Entscheidung angeführt:

  1. Ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats: Der Betriebsrat muss nicht über handschriftliche Notizen des Arbeitgebers informiert werden, solange diese nicht entscheidungsrelevant sind.

  2. Kein Verstoß gegen § 94 BetrVG: Die Verwendung nicht abgestimmter Personalfragebögen verletzt zwar das Mitbestimmungsrecht, doch rechtfertigt dies nicht die Verweigerung der Zustimmung zur Versetzung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.


Praktische Hinweise

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer klaren Abgrenzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Es zeigt auch, dass nicht jeder Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz automatisch eine Verweigerung der Zustimmung rechtfertigt.


Fazit

Das Urteil des LAG Düsseldorf stellt klar, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Versetzung nicht ohne weiteres verweigern kann, insbesondere wenn die Verletzung der Mitbestimmungsrechte nicht direkt die Versetzungsentscheidung betrifft. Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber und Betriebsräte ihre Kommunikation und Zusammenarbeit insbesondere bei Personalentscheidungen genau abwägen müssen.


Ausblick

Die Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist zugelassen, sodass dieses Urteil noch nicht das letzte Wort in dieser Sache sein könnte. Es bleibt spannend, ob und wie das BAG in dieser Angelegenheit entscheiden wird.

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