Darf der Betriebsrat seinen Laptop mitnehmen?

In einem aktuellen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Köln wurde über die Frage verhandelt, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, dem örtlichen Betriebsrat einen funktionsfähigen Laptop zur Verfügung zu stellen und ob der Betriebsrat das Gerät mobil nutzen darf. Die Entscheidung des Gerichts fiel eindeutig zugunsten des Betriebsrats aus und stellt einen wichtigen Schritt für die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dar.
Die Hintergrundgeschichte ist folgende: Das Arbeitsgericht hatte dem Arbeitgeber bereits im Oktober 2021 aufgetragen, dem Betriebsrat einen Laptop zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung wurde auch vom Landesarbeitsgericht Köln bestätigt. Jedoch stellte die Filialdirektorin des Arbeitgebers eine eigenartige Bedingung für die Ausgabe des Laptops. Sie bestand darauf, dass das Gerät fest im Betriebsratsbüro angebracht wird, um Verlust oder Beschädigung zu vermeiden.
Das Arbeitsgericht Köln sah diese Bedingung jedoch als nicht gerechtfertigt an. Ein Laptop sei von seiner Bauform her ein Mobilgerät und könne standortunabhängig verwendet werden. Die Forderung nach einer festen Montage stünde somit im Widerspruch zur grundlegenden Funktionalität eines Laptops. Das Gericht betonte auch die Rücksichtnahmepflicht des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber und wies darauf hin, dass es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Betriebsrat mit den überlassenen Sachmitteln nicht pflegsam umgehen würde.
Diese Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit der Ausstattung des Betriebsrats mit den notwendigen Arbeitsmitteln, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnik (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Ein Laptop ist heutzutage ein unverzichtbares Arbeitsmittel und ermöglicht dem Betriebsrat eine effiziente und flexible Arbeit, unabhängig von seinem Standort.
Des Weiteren hat das Arbeitsgericht klargestellt, dass der Betriebsrat überlassene Mobilgeräte auch mobil nutzen darf. Dies entspricht der praktischen Notwendigkeit, da Betriebsratsmitglieder oft an verschiedenen Orten tätig sein müssen und ihre Aufgaben auch außerhalb des Betriebsratsbüros erfüllen können.
Ein besonderer Hinweis für die Praxis: Dieser Rechtsstreit zeigt, dass es in manchen Fällen zu einer feindseligen Haltung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat kommen kann. In solchen Situationen ist es wichtig, dass der Betriebsrat seine Rechte und Ansprüche selbstbewusst und beharrlich durchsetzt, um die effektive Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.
Letztendlich hat das Landesarbeitsgericht Köln auch die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Dies verdeutlicht die Stärke und Unabhängigkeit des Betriebsrats, der seine Rechte vor Gericht erfolgreich verteidigte.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Betriebsrat das Recht hat, angemessene Arbeitsmittel, einschließlich mobiler Technologie, für die effektive Erfüllung seiner Aufgaben zu verlangen. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bildet die Grundlage für eine erfolgreiche Unternehmensführung, in der die Interessen der Beschäftigten angemessen vertreten werden können. Einem gut ausgestatteten und mobil arbeitenden Betriebsrat steht somit nichts im Wege.