top of page

Das ist für die Stimmzettel zu beachten


Die Wahl erfolgt durch Ankreuzen der Kandidaten oder Listen auf dem Stimmzettel. Diese Stimmzettel müssen vom Wahlvorstand gedruckt werden. Briefwähler brauchen Umschläge. Für alles gibt es klare Regeln. Wer die nicht beachtet, macht die Wahl anfechtbar.

Stimmzettel und Briefumschläge müssen so frühzeitig fertig sein, dass sie den Briefwählern übersandt werden können. Je nachdem, ob eine Mehrheits- oder Verhältniswahl ansteht, sind die Stimmzettel unterschiedlich. Besonderheiten gelten für das vereinfachte Wahlverfahren. Nicht zulässig ist das Verwenden mehrerer Stimmzettel für verschiedene Wahlvorschläge.

Stimmzettel bei Verhältniswahl (normales Wahlverfahren)

Für die Verhältniswahl gilt § 11 Absatz 2 und 4 WO. Alle Vorschlagslisten müssen auf dem Stimmzettel nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufgeführt werden. Wurden Listen mit Kennwort eingereicht, so ist auch das Kennwort anzugeben.

Alle Stimmzettel müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung aufweisen. Die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln müssen alle gleich gestaltet sein, kein Vorschlag darf herausstechen. Das gilt auch für die Wahlumschläge.

Wann ist die Wahl anfechtbar?

  • Wenn sich eine der Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel irgendwie hervorhebt (andere Farbe, Schriftart, Fettung etc.).

  • Wenn auf den Stimmzetteln mehr als nur die an erster und zweiter Stelle der Vorschlagsliste stehenden Wahlbewerber aufgeführt sind.

  • Wenn es für jede Vorschlagsliste einen neuen Stimmzettel gibt.

Stimmzettel bei Mehrheitswahl (normales Verfahren)

Für den Fall, dass nur eine (gültige) Vorschlagsliste eingereicht wurde und die Wahl gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 BetrVG durchzuführen ist, ergibt sich der Aufbau der Stimmzettel aus § 20 Absatz 2 WO. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen und Bewerber dann allesamt, abweichend von dem oben Gesagten, unter Angabe von

  • Familienname,

  • Vorname und

  • Art der Beschäftigung im Betrieb

in derselben Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind. Hier ist ganz besonders wichtig, dass die Wahlbewerber/innen nicht in anderer Reihenfolge (z. B. alphabetisch) auf dem Stimmzettel aufgeführt werden, als sie es auf der Vorschlagsliste sind.


Stimmzettel im vereinfachten Verfahren

Beim vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) erfolgt ja die Wahl immer als Mehrheitswahl. Es gibt also keine Listen. Die Wahlbewerber auf den Stimmzetteln sind – und das ist ganz wichtig – immer in alphabetischer Reihenfolge anzuführen (Beachte dazu § 34 Absatz 1 Satz 2 WO).

13 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page