DSGVO gewährt Anspruch auf Entfernen einer Abmahnung

Beschäftigte können verlangen, dass Abmahnungen nach Ende ihres Arbeitsverhältnisses aus ihren Personalakten entfernt werden. Der Anspruch ergibt sich auch für papiergebundene Personalakten aus Art.17 Abs.1 DSGVO – so das LAG Hamm.
Das ist der Fall
Ein Oberarzt erhält eine Abmahnung, weil er während der Rufbereitschaft nicht schnell genug im Operationssaal erschienen ist. Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verlangt er nun, die Abmahnung aus seinen Personalunterlagen zu entfernen. Der Arbeitgeber verweigert den Anspruch. Er führe die Personalakten in Papierform, daher sei die DSGVO gar nicht anwendbar.
Das sagt das Gericht
Der Beschäftigte kann nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach Art. 17 DSGVO die Löschung der Daten und entsprechend die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Obwohl es sich hier um eine Akte in analoger Form handelt, ist dennoch die DSGVO anwendbar. Die Voraussetzungen des neu geschaffenen Löschungsanspruchs sind hier gegeben:
Bei den Angaben in der Abmahnung handelt es sich um „personenbezogene Daten“, da sie sich auf eine identifizierbare Person beziehen.
Auch in einer in Papierform geführten Personalakte werden personenbezogene Daten verarbeitet, die in einem Datensystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Der Löschanspruch der DSGVO gilt daher auch bei Papierakten.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Warnfunktion entfallen.
Artikel 17 DSGVO verlangt nicht die Darlegung des Klägers, dass es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Abmahnung ihm noch schaden könnte.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu bezieht sich auf einen Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus §§ 242 , 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB .
Abmahnungen sind daher nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der Personalakte zu entfernen, egal ob es sich um eine digitale oder papierne Akte handelt.