Ersatzruhetage für Arbeit an Feiertagen

Muss ein Arbeitnehmer an einem Feiertag arbeiten, der auf einen Werktag fällt, ist ihm ein voller Kalendertag als Ersatzruhetag zu gewähren. Billigt eine individuelle Regelung dem Arbeitnehmer lediglich eine freie Schicht zu, reicht das nicht – so das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung.
Darum geht es
Der Arbeitnehmer ist ausschließlich in der Nachtschicht tätig. Er arbeitet Vollzeit an fünf Tagen in der Woche, seine Arbeitswoche beginnt immer Sonntagabend. An einem wechselnden Werktag bekommt er pro Woche einen sog. Rolltag: Er hat dann nach Schichtende frei und nimmt seine Arbeit erst am Abend des darauffolgenden Werktags wieder auf. War der Arbeitnehmer an einem Feiertag beschäftigt, billigte ihm der Arbeitgeber nur einen Rolltag zu. Der Arbeitnehmer forderte stattdessen einen vollen Kalendertag frei.
Das Arbeitsgericht Mainz und das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz haben dem Antrag des Arbeitnehmers stattgegeben. Die Revision des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg.
Das sagt das Gericht
Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag in Form eines von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr arbeitsfreien Werktags, wenn er an einem Feiertag arbeiten musste, der auf einen Werktag fiel. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Ein Rolltag genügt den Anforderungen von § 11 ArbZG nicht. Denn ein Rolltag bedeutet: Endet die Schicht um 02.00 an Tag 1, beginnt der Arbeitnehmer bei einem Rolltag wieder zu arbeiten um 19.00 an Tag 2. Der Arbeitnehmer hat dann zwar mehr als 30 Stunden frei, aber er hat keinen vollständigen arbeitsfreien Ersatzruhetag von 00.00 bis 24.00. Dies widerspricht dem Arbeitszeitgesetz und dem dahinterstehenden Arbeitsschutz.
Hinweis für die Praxis
Bei der Lage des Ersatzruhetages haben Betriebsrat und Personalrat mitzubestimmen (§ 87 BetrVG/§ 80 BPersVG).
Als Ersatzruhetag ist ein zusätzlicher werktäglicher Ruhetag zu gewähren. Mit dem Sinn und Zweck der Regelung im Arbeitszeitgesetz und unter Aspekten des Gesundheitsschutzes ist es nicht zu vereinbaren, als Ersatzruhetag einen Tag zu gewähren, der für den Arbeitnehmer ohnehin beschäftigungsfrei ist.
Quelle:
BAG (08.12.2021)
Aktenzeichen 10 AZR 641/19