Kommentar zum Urteil: Mitbestimmungsrecht gilt nur für künftige Betriebsänderungen

Unabhängig von den Planungen des Arbeitgebers kann in einem betriebsratsfähigen Betrieb jederzeit die Wahl eines Betriebsrats eingeleitet werden.
Das Betriebsverfassungsgesetz geht im Grundsatz sogar davon aus, dass ein solcher errichtet wird. Es entspricht dem Leitbild des Gesetzgebers.
Auch in vermeintlich konfliktarmen Zeiten kann es nie im Interesse der Belegschaft sein, keinen Betriebsrat zu wählen oder sich mit schwächeren Beteiligungsformen, zu denen sich der Arbeitgeber „freiwillig“ bereit erklärt, abspeisen zu lassen. Spätestens wenn es dann doch zu einem Konflikt kommt, zeigt sich die Schwäche in den Beteiligungsrechten der betriebsratslosen Belegschaft.