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Leiharbeitnehmer und ihre Rolle bei Betriebsratswahlen


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In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die Rechte von Leiharbeitnehmern in Bezug auf Betriebsratswahlen stärkt. Im vorliegenden Fall ging es um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl in einem Betrieb mit mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Ein ehemaliger Leiharbeitnehmer, der kurz vor seiner Festanstellung im Unternehmen stand, wurde vom Wahlvorstand von der Kandidatur ausgeschlossen. Das BAG urteilte, dass diese Entscheidung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach und erklärte die Wahl für ungültig.


Die Fakten des Falls sind folgendermaßen: Der betroffene Arbeitnehmer war vom 01.10. bis 31.12.2009 als Leiharbeitnehmer im Betrieb beschäftigt und wurde ab dem 01.01.2010 in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernommen. Als er sich als Kandidat für den Betriebsrat aufstellen lassen wollte, wurde sein Antrag vom Wahlvorstand mit der Begründung abgelehnt, dass er noch nicht die erforderlichen sechs Monate als Arbeitnehmer im Betrieb tätig war. Die Wahl wurde ohne seine Kandidatur durchgeführt.


Der Arbeitnehmer und seine Mitbewerber legten gegen das Wahlergebnis Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht erklärte die Wahl für ungültig, und auch das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte diese Entscheidung. Das BAG schloss sich dieser Linie an und wies die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurück.


Die Entscheidung des BAG basiert auf § 8 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), der die Voraussetzungen für die Wahl in den Betriebsrat regelt. Entgegen der Meinung des Wahlvorstands und des Betriebsrats erkannte das BAG die Beschäftigung des Arbeitnehmers als Leiharbeitnehmer als Betriebszugehörigkeit im Sinne des Gesetzes an. Da der Wortlaut des § 8 Abs. 1 BetrVG keine enge Auslegung vorsieht und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift sowie die überwiegende Meinung der Fachliteratur für die Anrechenbarkeit der Leiharbeit sprechen, kam das BAG zu dem Schluss, dass der Arbeitnehmer wählbar war.


Die Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass Betriebszeiten als Leiharbeitnehmer im entleihenden Betrieb auf die in § 8 Abs. 1 S 1 BetrVG vorausgesetzte sechsmonatige Dauer der Betriebszugehörigkeit angerechnet werden können. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Betriebsratswahl und den Wahlvorstand. Es ist nun von entscheidender Bedeutung, zu überprüfen, ob ein Arbeitnehmer zuvor als Leiharbeitnehmer im Betrieb beschäftigt war.


Darüber hinaus fügt sich diese Entscheidung in die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Rolle von Leiharbeitnehmern im Betrieb ein. Sie verdeutlicht, dass Leiharbeitnehmer in verschiedenen rechtlichen Kontexten berücksichtigt werden müssen. Dies zeigt sich in Entscheidungen, die die Mitbestimmung des Betriebsrats, die Erheblichkeit von Betriebsänderungen und die Betriebsgröße betreffen.


Insgesamt verdeutlicht das Urteil des BAG, wie wichtig es ist, die Rechte und Status von Leiharbeitnehmern im Betrieb zu berücksichtigen. Sowohl der Wahlvorstand als auch der Betriebsrat sollten diese Entwicklungen im Blick behalten und sicherstellen, dass Leiharbeitnehmer angemessen betreut und vertreten werden.


Die Entscheidung des BAG vom 10.10.2012 (Az: 7 ABR 53/11) markiert einen wichtigen Meilenstein in Bezug auf die Rechte von Leiharbeitnehmern im Kontext von Betriebsratswahlen und unterstreicht die Bedeutung einer fairen und gerechten Mitbestimmung im Betrieb.

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