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Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet


Für Betriebe ändert sich einiges. Die 3-G-Regel und die Homeoffice-Pflicht entfallen. Ab sofort müssen Arbeitgeber entscheiden, was für den Infektionsschutz nötig ist. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung, verabschiedet am 16.3.2022, verlagert die Verantwortung in die Betriebe. Ohne Betriebs- oder Personalrat geht es nicht.

Arbeitgeber müssen nun vor Ort in einer Gefährdungsbeurteilung (§ 4 und 5 ArbSchG) prüfen und festlegen, welche Basisschutzmaßnahmen für den Schutz der Belegschaft zu ergreifen sind. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gibt nur noch Empfehlungen für mögliche Maßnahmen der Arbeitgeber:

  • Maskenpflicht: eine konkrete Verpflichtung zum Tragen der Maske im Betrieb oder in bestimmten Räumen gibt es laut Verordnung zunächst nicht mehr. Kommt allerdings der Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass für Großraumbüros, Fabrikhallen oder sonstige Gemeinschaftsräume nur das Tragen einer Maske dem Infektionsschutz in ausreichendem Maß dient, so kann er für seinen Betrieb oder bestimmte Räume eine Maskenpflicht anordnen. Er muss diese Maßnahme allerdings (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG – Arbeits- und Gesundheitsschutz) mit dem Betriebsrat abstimmen.

  • Tests: Arbeitgeber können und sollten laut Verordnung Tests anbieten, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass das Angebot hilft, Infektionsketten weiterhin effektiv zu durchbrechen (so die Begründung zur Arbeitsschutz-Verordnung).

  • Maßnahmen zur Kontaktvermeidung: Der Arbeitgeber kann weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Personenkontakten ergreifen, beispielsweise Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen oder Fahrzeugen durch mehrere Personen sein oder die Einteilung der Belegschaft in möglichst kleine Teams, die nach Möglichkeit dauerhaft zusammenarbeiten.

  • Homeoffice: Der Arbeitgeber kann auch weiterhin Homeoffice anbieten, wenn er das zur Kontaktvermeidung und damit zum Infektionsschutz für sinnvoll hält. Die konkrete Ausgestaltung der Homeoffice-Regelung ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

  • Impfangebot: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.

  • 3-G-Regelung: die gesetzliche 3-G-Regelung entfällt ab 20.3. – damit auch die Befugnis des Arbeitgebers, die Beschäftigten nach dem Impf- oder Genesenenstatus zu fragen. Allerdings kann der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung in bestimmten Fällen zu dem Ergebnis kommen, dass nur eine 3-G-Regelung dem Infektionsschutz dient und er daher weiterhin einen Nachweis benötigt – in enger Abstimmung mit dem Betriebs- oder Personalrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – Ordnung im Betrieb).

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