Private Handynutzung am Arbeitsplatz: BAG urteilt über Mitbestimmung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich ein Urteil gefällt, das die Regelung zur privaten Handynutzung am Arbeitsplatz betrifft. Die Entscheidung könnte für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber von Interesse sein. In diesem Blogbeitrag werden wir uns mit dem Urteil und seinen möglichen Auswirkungen auf die Arbeitswelt auseinandersetzen.
Der Fall im Überblick
Der Fall, der vor dem BAG verhandelt wurde, dreht sich um ein Unternehmen der Automobilzuliefer-Industrie mit rund 200 Mitarbeitern. Im November 2021 erließ die Standortleitung eine Anweisung, die die private Handynutzung am Arbeitsplatz während technisch bedingter Leerlaufzeiten in der Produktion untersagte. Der Betriebsrat sah diese Anordnung als mitbestimmungspflichtig an und forderte den Arbeitgeber auf, das Verbot vorübergehend aufzuheben, um die genauen Regeln für die Smartphone-Nutzung in Verhandlungen mit dem Betriebsrat festzulegen.
Nachdem der Arbeitgeber sich weigerte, reichte der Betriebsrat einen Unterlassungsantrag beim Arbeitsgericht ein. Das Arbeitsgericht lehnte den Antrag ab, und auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschied in zweiter Instanz, dass die Weisung hauptsächlich das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Beschäftigten betreffe, nämlich die private Handynutzung während der Arbeitszeit. Das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten sei nicht betroffen.
Die Entscheidung des BAG
Das Bundesarbeitsgericht schloss sich in seiner Entscheidung der Auffassung des LAG Niedersachsen an und wies die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ab. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Verbot der privaten Handynutzung am Arbeitsplatz ohne Beteiligung des Betriebsrats durchsetzen kann.
Die Begründung für diese Entscheidung beruht auf der Unterscheidung zwischen unmittelbarem Arbeitsverhalten und mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten. Da das Verbot der privaten Handynutzung das individuelle Verhalten der Beschäftigten während der Arbeitszeit betrifft, gilt es als unmittelbares Arbeitsverhalten und ist somit nicht mitbestimmungspflichtig.
Mögliche Auswirkungen
Dieses Urteil des BAG hat potenziell weitreichende Auswirkungen auf die Arbeitswelt in Deutschland. Arbeitgeber könnten nun in der Lage sein, bestimmte Verhaltensregeln am Arbeitsplatz ohne die Zustimmung des Betriebsrats durchzusetzen, sofern diese Regeln das unmittelbare Arbeitsverhalten der Mitarbeiter betreffen.
Auf der anderen Seite müssen Arbeitgeber und Betriebsräte weiterhin bei Fragen des Ordnungsverhaltens zusammenarbeiten, da solche Regelungen die Arbeitsbedingungen und -umgebung beeinflussen und daher der Mitbestimmung unterliegen.
Dieses Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit für Arbeitnehmer, die Unterscheidung zwischen unmittelbarem Arbeitsverhalten und mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten zu verstehen, um ihre Rechte am Arbeitsplatz zu wahren.
Es bleibt abzuwarten, wie sich dieses Urteil in der Praxis auswirken wird und ob weitere Rechtsstreitigkeiten in ähnlichen Angelegenheiten folgen werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass die Regeln zur privaten Handynutzung am Arbeitsplatz je nach Unternehmenspolitik und Betriebsvereinbarungen variieren können. In jedem Fall ist die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten entscheidend, um klare und faire Regelungen für beide Seiten zu schaffen.
Quelle
BAG (17.10.2023) Aktenzeichen 1 ABR 24/22