So funktioniert eine Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung ist das Zauberwort im Arbeitsschutz. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht. Er muss handeln und die möglichen Gefährdungen für die Gesundheit seiner Beschäftigten identifizieren und Präventionsmaßnahmen ergreifen. Klingt gut, doch was heißt das genau? Und was kann der Betriebsrat tun?
1. Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Arbeitgeber müssen die Mitarbeitenden vor Gesundheitsschäden und Berufsunfällen schützen. So steht es im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Jegliche Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten gehören beseitigt. Dafür muss der Arbeitgeber Präventionsmaßnahmen ergreifen, diese gehören zur Fürsorgepflicht in jedem Betrieb. Das gilt für Bürojobs genauso wie für Arbeitsplätze mit hohem Unfallrisiko.
Um festzustellen, welche Präventionsmaßnahmen konkret nötig sind, muss der Arbeitgeber eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Dabei handelt es sich um ein mehr oder weniger formalisiertes Verfahren, das so im ArbSchG vorgesehen ist (§ 5 ArbSchG). Der Arbeitgeber muss alles rund um jeden einzelnen Arbeitsplatz unter die Lupe nehmen – inklusive räumlicher Bedingungen, Organisation und Lärmbelastung – und mögliche Gesundheitsgefährdungen identifizieren.
Das reicht aber nicht. Vielmehr muss der Arbeitgeber auch konkrete Maßnahmen ergreifen oder Lösungen finden, wie die Gesundheitsgefährdungen beseitigt oder jedenfalls auf ein Minimum reduziert werden können. Bei den Gesundheitsgefährdungen geht es immer gleichermaßen um die physischen und die psychischen Belastungen.
2. Wie genau läuft eine Gefährdungsbeurteilung ab?
Das Gesetz verlangt zwar das Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz, verzichtet aber ansonsten auf weitere Konkretisierungen. Dennoch hat sich in der Praxis des Arbeitsschutzes inzwischen ein relativ formalisiertes, schrittweises Vorgehen bewährt. In der Regel erfolgt jede Gefährdungsbeurteilung anhand der folgenden 7 Schritte:
Festlegen der zu überprüfenden Arbeitsplätze
Ermitteln der Gefährdungen für den Arbeitsplatz
Bewerten der Gefährdungen
Entwickeln von Lösungen als Gegenmaßnahmen (sog. Arbeitsschutzmaßnahmen)
Durchführen dieser Arbeitsschutzmaßnahmen im Arbeitsalltag
Überprüfen der Wirksamkeit dieser Maßnahmen in regelmäßigen Abständen
Anpassen der Bewertung und der Maßnahmen in Folge eintretender Änderungen
Die Schritte 1 bis 4 bilden die Planungsphase, Schritt 5 die Realisierungsphase, in der Maßnahmen im Betrieb umgesetzt werden und die Schritte 6–7 die Überwachungs- und Optimierungsphase. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht. Er muss dafür sorgen, dass dieses Verfahren durchgeführt und alle für die Gesundheitsprävention notwendigen Maßnahmen im Betrieb ergriffen werden.
3. Ist für jeden einzelnen Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?
Nein. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht es aus, wenn – quasi exemplarisch – ein Arbeitsplatz unter die Lupe genommen wird. Gleichartig sind die Arbeitsbedingungen dann, wenn auch die Belastungen oder Gefährdungen der jeweiligen Arbeitsplätze vergleichbar sind. Bei Büro- oder Fertigungsarbeitsplätzen, bei denen mit den gleichen Arbeitsmitteln, Arbeitsgegenständen und in einer vergleichbaren Arbeitsumgebung Tätigkeiten ausgeführt werden, reicht das Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung anhand eines einzigen Arbeitsplatzes aus.
Damit werden Standardbeurteilungen möglich. Immer ist allerdings zu beachten, dass auch bei gleichartigen Gefährdungssituationen die individuelle Beanspruchung der Beschäftigten – je nach Alter, Vorbelastung etc. – unterschiedlich ausfallen kann. Dies muss in die Gefährdungsbeurteilung Eingang finden.