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Taschenkontrollen im Betrieb?



Taschenkontrollen bei Mitarbeitern spielen in Unternehmen des Einzelhandels immer wieder eine große Rolle; entsprechende Pressemeldungen ließen mal wieder aufhorchen.


Klassischerweise kollidieren hier die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter, konkretisiert durch den Beschäftigtendatenschutz in § 32 BDSG, mit dem Eigentumsrecht der Arbeitgeber, und dieses wird wiederum durch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats überlagert.


Der Betriebsrat kann hier nach der Rechtsprechung des BAG ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebs) geltend machen und den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung verlangen.


Diese muss vor allem darauf gerichtet sein, Rechte der Mitarbeiter vor permanenten bzw. willkürlichen Überwachungsmaßnahmen ausreichend zu schützen.


Schon aus § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ergibt sich klar, dass beide Betriebsparteien – also auch die Arbeitgeber – gesetzlich verpflichtet sind, die freie Entfaltung der Arbeitnehmer im Betrieb zu schützen und sogar zu fördern.

Wie soll dies durch eine permanente Überwachung – die ja auch einen permanenten Generalverdacht gegenüber der Ehrlichkeit und Redlichkeit der Mitarbeiter beinhaltet – gelingen? Die Zusammenarbeit der Betriebsparteien und das Betriebsklima bauen zwingend auf Vertrauen auf, welches allenfalls in begründeten Verdachtsfällen zur Überprüfung gestellt werden kann. Anders kann eine Zusammenarbeit im Betrieb nicht funktionieren.


Ob vor diesem Hintergrund ein völliger Ausschluss von Taschenkontrollen zu fordern und durchzusetzen ist, kann letztlich nur anhand der Bedingungen vor Ort vom zuständigen Betriebsrat beurteilt werden.


Klar ist jedoch, dass eine Kontrolle ohne Verdacht einen im Regelfall nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Belegschaft darstellt.

Daran ändern auch die immer wieder anzutreffenden Kontrollen nach dem Zufallsprinzip nichts, denn der Zufall kann die ordnungsgemäße Rechtfertigung eines Eingriffs in Grundrechte nicht ersetzen.

Vor diesem Hintergrund stellen Taschenkontrollen ein nicht unerhebliches Puzzlestück auf dem Weg zum »gläsernen Mitarbeiter« dar, der vor allem durch neue technische Überwachungsmöglichkeiten in den letzten Jahren immer mehr Gestalt annimmt.


Auch die Unternehmen sollten sich für die Zukunft sehr gut überlegen, ob der permanent überwachte und »durchleuchtete« Mitarbeiter wirklich das geeignete Idealbild darstellt, um den ständig steigenden psychischen Anforderungen am Arbeitsplatz gewachsen zu sein. Ohne ausreichenden Raum für die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit kann auch ein motivierter und engagierter Mitarbeiter seine Aufgaben am Arbeitsplatz nicht erfüllen. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass Themen wie »Burnout«, »Mobbing« oder auch sonstige psychische Belastungen am Arbeitsplatz durch eine derartige Arbeitsatmosphäre noch deutlich befördert werden. Aus der permanenten Angst vor dem Arbeitsplatzverlust kann kein förderliches Betriebsklima erwachsen. Da es derzeit nicht den Anschein hat, als würde diese Einsicht auf Arbeitgeberseite vorhanden sein, sind die betroffenen Betriebsräte um so stärker gefordert, der immer weiter um sich greifenden Überwachung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz einen wirksamen Riegel vorzuschieben.


Auf eine (zudem eher unsichere) Verbesserung der Rechtslage durch den Gesetzgeber sollte man sicherlich nicht warten.


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