Unterstützungspflichten der Arbeitgeber*in bei Betriebsratswahlen
Aktualisiert: 7. Apr. 2022

Der*Die Arbeitgeber*in muss dem Wahlvorstand auf sein Verlangen die Privatanschrift aller Beschäftigten mitteilen. Das Hessisches Landesarbeitsgericht stellte diesen Anspruch des Wahlvorstandes mit Beschluss vom 10. August 2020 (Az.: 16 TaBVGa 75) fest. Dem Wahlvorstand ist nämlich nicht zuzumuten, dass der Wahlvorstand erst wegen jeder einzelnen Adresse eines Wahlberechtigten beim Arbeitgeber vorstellig werden müsste, der die schriftliche Stimmabgabe beantragt hat, oder dessen Abwesenheit am Wahltag dem Wahlvorstand zur Kenntnis gelangt. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Wahlvorstand sämtliche Daten vorab vorliegen, damit er im konkreten Einzelfall seine als Gremium getroffene Entscheidung über die Bewilligung des jeweiligen Antrags auf Briefwahl durch Übersendung der Briefwahlunterlagen umsetzen kann.
Diese Entscheidung ist im Hinblick auf die Pandemiebedingungen, unter denen die diesjährigen Wahlen durchgeführt werden trotz der beschlossenen Lockerungen von besonderer Relevanz: Der Anteil der Briefwähler*innen wird erheblich höher sein als bei vorangegangenen Wahlen.