Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

Die Wahl erfolgt in geheimer und unmittelbarer Wahl. Es gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl, § 177 Abs. 6 Satz 1 SGB IX. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebsrates sinngemäß anzuwenden. In Betrieben und Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen werden die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied unter Berücksichtigung von § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX grundsätzlich im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Schließlich sieht § 177 Abs. 6 Satz 4 SGB IX für Betriebe, in denen eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist, vor, dass das für den Betrieb zuständige Integrationsamt zu einer Versammlung schwerbehinderter Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einladen kann.
Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt gem. § 177 Abs. 7 Satz 1 SGB IX vier Jahre, wobei die regelmäßigen Wahlen gem. § 177 Abs. 5 Satz 1 SGB IX in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November stattfinden. Aber auch außerhalb dieses Zeitraums können ausnahmsweise Wahlen stattfinden. Entsprechend sieht § 177 Abs. 5 Satz 2 SBG IX Wahlen vor, wenn
das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt,
die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.
Hat die Wahl der Schwerbehindertenvertretung außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes stattgefunden, wird die Schwerbehindertenvertretung gem. § 177 Abs. 5 Satz 3 SGB IX in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu gewählt. Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, wird die Schwerbehindertenvertretung gem. § 177 Abs. 5 Satz 4 SGB IX im übernächsten Zeitraum für regelmäßige Wahlen neu gewählt.
Beginn und Erlöschen der Amtszeit werden in § 177 Abs. 7 SGB IX geregelt. Entsprechend beginnt die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder - wenn die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist - mit deren Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn die Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach. Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten beschließen.